Schülerjob ab 13
Taschengeld aufbessern ist erlaubt, wenn die Schule nicht leidet
Babysitten, Zeitungen austragen, Prospekte verteilen: Manche Schülerinnen und Schüler möchten sich schon früh ein kleines Taschengeld hinzuverdienen. Wichtig zu wissen ist, dass Kinder unter 13 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten dürfen. Ab 13 Jahren ist eine leichte Beschäftigung erlaubt, wenn die Eltern zustimmen und die Kinderarbeitsschutzverordnung beachtet wird. Denn Kinder stehen unter besonderem Schutz. Was erlaubt ist und welche Regeln Kinder und Eltern kennen sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.
Beliebte Tätigkeiten, um das Taschengeld aufzubessern
Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahre kann eine bezahlte Beschäftigung in der Freizeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie dürfen sich ein paar Euro dazuverdienen, wenn die Eltern zustimmen, die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist und die Tätigkeit nicht mehr als zwei Stunden täglich umfasst. Wichtig ist, dass die schulischen Anforderungen genügend Freiraum für den Nebenjob zulassen und das Lernen nicht zu kurz kommt.
Aber welche Beschäftigungen werden als leicht eingestuft und sind gemäß der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz zulässig?
Grundsätzlich gilt: Verboten sind alle Arbeiten, die zu anstrengend, zu gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind. Dagegen wird eine Beschäftigung als leicht eingestuft, wenn sie die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht schadet sowie den Schulbesuch und das Folgen im Unterricht nicht nachteilig beeinflusst.
Wo finden wir einen geeigneten Schüler- oder Ferienjob?
Wer gezielt nach Schüler- und Ferienjobs suchen möchte, kann im Kleinanzeigenteil der Zeitung nachsehen oder auf digitalen Kleinanzeigenseiten der Region. Es gibt auch Internetportale speziell für Schülerjobs. Oft lohnt es, sich in der Nachbarschaft umzuhören oder auf dem schwarzen Brett im Supermarkt einen Aushang zu machen.
Das ist rechtlich zu beachten: Jugendarbeitsschutzgesetz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren wird über das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Kinderarbeitsschutzverordnung besonders geschützt. Dort ist – nach Alter gestaffelt – klar geregelt, welche Bedingungen bei einem Schüler- oder Ferienjob einzuhalten sind.
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für 13 bis 14-Jährige finden die für Kinder geltenden Vorschriften im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.
Gut zu wissen
Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.
Gilt für Schülerjobs der Mindestlohn?
Diese Frage wird in Bezug auf die Bezahlung oft gestellt. Die Antwort lautet: Nein, für Schüler- und Ferienjobs gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne. Der Arbeitgeber kann also auch weniger bezahlen. Der Lohn richtet sich in der Regel nach dem Alter und der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist. Er bewegt sich erfahrungsgemäß zwischen 8 und 10 bis zu 12 und 15 Euro bei regionalen Schwankungen. Die Bezahlung ist letztlich auch eine Verhandlungssache.
Was ist steuerlich beim Schülerjob zu beachten?
Da für 13- und 14-Jährige die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden täglich betragen darf, fallen in der Regel keine Steuern oder Sozialabgaben an.
Häufige Fragen zu Ferienjobs
Wo finden wir Hilfe und Beratung?
Wenn Sie Fragen zu den gesetzlichen Regelungen für Ferienjobs haben, helfen die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen weiter. Ausführliche Informationen zum Jugendarbeitsschutz finden Sie außerdem auf dem Internetportal des Arbeitsschutzes NRW.